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Infoseite des Bundesministerium für Bildung und Forschung (Link: http://www.meister-bafoeg.info)
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – auch "Meister-BAföG“ genannt – unterstützt die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell und erleichtert die Gründung von Existenzen. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in allen Berufsbereichen. Gefördert werden die Aufstiegsfortbildungen unabhängig, in welcher Form sie durchgeführt werden, sei es in Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, medien-gestützt oder als Fernunterricht. Die Förderung ist einkommens- und altersunabhängig und damit für alle Teilnehmer eine sinnvolle Unterstützung.
Voraussetzungen:
Abschluss in anerkanntem Ausbildungsberuf
Angestrebter Abschluss ist rechtlich geregelt
Angestrebter Abschluss liegt über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder einem Berufsschulabschluss
Fachwirt, -kaufmann, Techniker oder Meister können grundsätzlich gefördert werden, darauf aufbauend auch der Technische Betriebswirt oder Betriebswirt
Bei Teilzeitunterricht: mindestens 150 Unterrichtsstunden in 8 Monaten
Die Förderung wird unabhängig vom Alter des Teilnehmers geleistet
NEU: Ein zweiter Fachwirt kann gefördert werden, insofern der erste nicht gefördert worden ist
Rechenbeispiel:
| Teilnahmeentgelt | 4.100 € | |
| Frühbucherpreis (-5 %) | 3.895 € | -205 € |
| 1. BAföG-Zuschuss (-30,5 %) (Betrag entspricht anschließend BAföG-Darlehen) | 2.707 € | -1.188 € |
| 2. BAföG-Zuschuss nach bestandener Prüfung auf BAföG-Darlehen (-25 %) | 2.030 € | -677 € |
| Ihr Kostenanteil insgesamt: | 2.030 € | ca. 50% gespart |
Konditionen:
Sie erhalten 30,5 % der Lehrgangs- und Prüfungskosten als Zuschuss (Höchstbetrag 10.226 €). Über den Restbetrag können Sie einen Kredit aufnehmen. Kredite sind innerhalb von 10 Jahren rückzahlbar. Die Rückzahlung bleibt während der Fortbildung und zwei Jahre danach zins- und tilgungsfrei. Sicherheiten sind nicht erforderlich.
Nach bestandener Prüfung werden dem Teilnehmer 25 % des Restdarlehens erlassen. Voraussetzung ist, dass das Darlehen in Anspruch genommen wurde. Um den Erlass zu erhalten, muss nach der Prüfung ein Antrag bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Dem Antrag muss das Prüfungszeugnis oder eine beglaubigte Kopie beigefügt werden.
Dieses Förderprogramm läuft nicht über Ihre Hausbank. Den Antrag müssen Sie direkt bei der Anlaufstelle Ihres Bundeslandes stellen.
Sie haben Fragen oder wünschen Beratung? Sie erreichen uns montags bis donnerstags von 08.30 bis 17.30 Uhr, freitags von 08.30 bis 16 Uhr unter:
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